Allgemeine Geschäftsbedingungen für Händler - Netzwerk
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung und die Akzeptanz
von Netzwerkgutscheinen der zmyle GmbH.
Die zmyle GmbH, Gaupel 29, 48653 Coesfeld],
(im Folgenden: "Herausgeberin") ist Herausgeber von Netzwerkgutscheinen.
Bei den Netzwerkgutscheinen handelt es sich um Wertgutscheine, die
entweder digital (per Link oder in einer App) oder als PDF per Email zum
Ausdruck (pdf) oder als gedruckte Netzwerkgutscheinkarte ausgegeben
werden. Hierfür schließt die Herausgeberin mit einer Stadt, Gemeinde,
Stadtmarketing-Unternehmen etc. (im folgenden „Kooperationspartner“) einen
Kooperationsvertrag ab. Für Einzelhändler, die in das Einzugsgebiet des
Kooperationspartners fallen, können an dem nachfolgend beschriebenen System
der Vermittlung und Akzeptanz von Netzwerkgutscheinen teilnehmen. Der
Netzwerkgutschein kann bei teilnehmenden Einzelhändlern im Gemeindegebiet
und angrenzenden Postleitzahlenbereichen (im Folgenden: "Händler") zur
Bezahlung von Waren und Dienstleistungen genutzt werden.
Der Händler möchte als Handelspartner der Herausgeberin
Netzwerkgutscheine zu Zahlungszwecken akzeptieren. Darüber hinaus möchte
der Händler als Handelsvertreter im Nebenberuf für die Herausgeberin
Verträge über die Ausgabe und Aktivierung von Netzwerkgutscheinkarten
zwischen der Herausgeberin und Kunden des Händlers (im Folgenden:
"Endkunden") vermitteln. Netzwerkgutscheine können vom Endkunden online
gekauft werden oder als Netzwerkgutscheinkarten beim Händler gegen Zahlung
des entsprechenden Betrags erworben werden. Daneben gibt es auch die Möglichkeit,
dass Arbeitgeber Netzwerkgutscheine als Arbeitgebergutscheine an ihre
Mitarbeiter ausgeben, wobei die Netzwerkgutscheine in diesem Fall vom Arbeitgeber
gekauft werden. Schließlich kann auf Basis gesonderter Vereinbarung mit der
Herausgeberin ein Händler seinen Kunden Netzwerkgutscheine zur Kundenbindung
ausgeben. Diese Kundenbindungsgutscheine werden dann von diesem Händler
bei Einlösung durch den Endkunden bezahlt.
Die vorstehend beschriebenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Händler und
der Herausgeberin werden durch die nachfolgenden Vertragsbedingungen
geregelt, wobei die Regelungen in Abschnitt A. für die gesamte
Vertragsbeziehung gelten, die Regelungen in Abschnitt B. für die
Vermittlung von Verträgen über die Ausgabe und Aufladung von Gutscheinen
und die Regelungen im Abschnitt C. für die Akzeptanz der Gutscheine
zu Zahlungszwecken.
A. Allgemeine Regelungen
1.1. Der Händler hat sich im Online-Portal der Herausgeberin zu
registrieren. Die dabei abgefragten Informationen (u.a. Adresse,
Rechtsform), sind korrekt auszufüllen und auf dem aktuellen Stand zu
halten. Der Händler hat der Herausgeberin unverzüglich und auf eigene
Kosten alle notwendigen Informationen zu erteilen, die zur Durchführung
dieses Vertrages erforderlich sind. Auf Basis dieser Informationen
überprüft der Kooperationspartner, ob der Händler in sein Einzugsgebiet fällt.
1.2. Der Händler hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass er die für
die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen technischen
Voraussetzungen bei sich schafft. Hierzu gehört eine Internetverbindung
und ggfls. ein Smartphone oder Tablet, wenn der Händler den von der
Herausgeberin zur Verfügung gestellten QR Code Scanner einsetzen und/oder
die App der Herausgeberin nutzen will.
1.3. Der Händler ist verpflichtet, Störungen, Mängel, Schäden und die
Geltendmachung von Rechten durch Dritte, der Herausgeberin unverzüglich
anzuzeigen.
1.4. Der Händler ist verpflichtet, sämtliche ihm erteilten Abrechnungen
sowie die korrekte Gutschrift der von der Herausgeberin abgewickelten
Umsätze unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich,
spätestens innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach dem jeweiligen
Abrechnungstag geltend zu machen.
1.5. Der Händler ist verpflichtet, sämtliche Anfragen und Reklamationen
der Endkunden zu den vertragsgegenständlichen Leistungen zu beantworten.
1.6. Der Händler hat der Herausgeberin eine Liste aller seiner
Verkaufsstellen zur Verfügung zu stellen und der Herausgeberin Änderungen
unverzüglich im Händlerportal mitzuteilen.
1.7. Der Händler stimmt der Veröffentlichung seiner Geschäftsbezeichnung
und Adresse in schriftlicher Listenform oder elektronisch im Internet
zum Zwecke der Bekanntmachung und Bewerbung aller Vertriebs- und
Akzeptanzstellen der Netzwerkgutscheine zu.
Das Händler – Netzwerk ist stets von einem zugrunde liegenden Kooperationsvertrag
mit dem Kooperationspartner abhängig. Dem Kooperationspartner obliegen in diesem
Zusammenhang folgende Verpflichtungen:
-
Überprüfung, ob der registrierte Händler in das Einzugsgebiet des Kooperationspartners fällt
-
Beurteilung, ob die Investition in den Kooperationsvertrag seinen wirtschaftlichen
Berechnungen entspricht
-
Durchführung von Schulungen für die Händler
-
Informationsveranstaltungen für die Händler
-
Herstellung von Netzwerkgutscheinkarten in ausreichender Zahl sowie Verteilung an die Händler
3.1. Die von den Parteien zu zahlenden Entgelte bzw. Provisionen für die
nach diesem Vertrag von ihnen zu erbringenden Leistungen stellen sich
wie folgt dar:
Leistungsart |
Entgelt / Provision |
Netzwerkgutscheine "Magdeburg"
|
1,00% + 0,00 €
|
3.2. Die Herausgeberin rechnet die aufgrund dieses Vertrages gegenseitig
zu zahlenden Beträge nach eigenem Ermessen im Rahmen einer
Monatsrechnung oder anderweitig vereinbarten kürzeren Turnus ab.
Sämtliche Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung fällig.
3.3. Gegen Ansprüche der Herausgeberin kann der Händler nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
3.4. Alle Tarife und Preise verstehen sich in EUR zzgl. Umsatzsteuer
in gesetzlicher Höhe.
4.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder
Partei mit einer Frist von 30 Kalendertagen gekündigt werden.
4.2. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund, der die Herausgeberin zur
außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor,
-
wenn der Händler eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages
verletzt und die Vertragsverletzung trotz Mahnung nach Ablauf
einer angemessenen Frist nicht beseitigt oder
-
wenn gegen den Händler Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden
oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder
-
wenn der Händler einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebs einstellt oder
-
wenn der Kooperationspartner, in deren Gebiet der Händler ansässig ist, den
Geschäftsbesorgungsvertrag mit der zmyle über die Herausgabe von
Netzwerkgutscheinen beendet.
4.3. Bei Beendigung des Vertrages ist der Händler verpflichtet, alle
ihm überlassenen Materialien und Ausstattungsgegenstände zurückzugeben
oder nach Anweisung der Herausgeberin zu vernichten und in diesem Fall
die Vernichtung nachzuweisen.
4.4. Die Herausgeberin ist berechtigt, online Profile, jederzeit und
ohne Angabe von Gründen, vorübergehend zu deaktivieren.
5.1. Die Herausgeberin haftet gegenüber dem Händler für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Für sonstiges fahrlässiges
Handeln haftet die Herausgeberin ausschließlich für
-
Personenschäden,
-
Schäden, für die die Herausgeberin aufgrund zwingender
gesetzlicher Vorschriften einzustehen hat sowie
-
Schäden wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, die die
Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden bzw. deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglichen
und auf die der Händler regelmäßig vertrauen darf
(Kardinalpflichten).
5.2. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der
Herausgeberin für einfach fahrlässiges Handeln der Herausgeberin auf
vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
6.1. Die Parteien verpflichten sich, über Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse und andere geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, die
Ihnen im Rahmen der Durchführung und des Abschlusses dieses Vertrages
bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt
für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beendigung dieses Vertrages
weiter. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
6.2. Die Parteien sind auch gegenüber der jeweils anderen Partei zur
Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften
verpflichtet.
Änderungen dieser Vertragsbedingungen einschließlich der hierzu
geltenden Anlagen werden dem Händler schriftlich mitgeteilt. Sie
gelten als genehmigt, wenn der Händler nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch erhebt (rechtzeitige
Absendung genügt). Auf diese Folge wird ihn die Herausgeberin bei
der Bekanntgabe besonders hinweisen.
Die Herausgeberin ist berechtigt, sich zur Durchführung dieses
Vertrages Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
9.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Herausgeberin und
dem Händler gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag sind ausschließlich die zuständigen Gerichte am
Sitz von zmyle zuständig.
9.3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich
der Anlagen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform unter
Ausschluss der Übermittlung per E-Mail. Dies gilt auch für den
Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
9.4. Sollte der Vertrag, inklusive der beigefügten Anlagen, in
einzelnen Punkten unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Punkte sind durch
wirksame, neue zu ersetzen oder zu ergänzen, welche dem von den
Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Dies gilt entsprechend für Vertragslücken.
B. Besondere Regelungen für die Vermittlung von Verträgen über
die Ausgabe und Aktivierung von Netzwerkgutscheinkarten zwischen
der Herausgebering und Endkunden
1.1. Der Händler kann gedruckte Netzwerkgutscheinkarten in seinem
Ladenlokal vorrätig halten, die er für die Herausgeberin an Endkunden
vermittelt und bei Ausgabe im Gutscheinportal aktiviert.
1.2. Im Rahmen dessen bevollmächtigt die Herausgeberin den Händler,
im Namen und für Rechnung der Herausgeberin die in Absatz 1
genannten Verträge zu den von der Herausgeberin vorgegebenen
Konditionen abzuschließen. Dem Händler steht dafür keine
Vermittlungsprovision zu.
1.3. Der Händler wird für die Herausgeberin als Handelsvertreter
im Nebenberuf i.S.v. § 92b HGB tätig.
2.1. Der Händler ist zum Abschluss von Verträgen für die Herausgeberin
nur berechtigt, wenn er vom Endkunden Zahlungen, die der Endkunde aus
den vermittelten Verträgen gegenüber der Herausgeberin schuldet, zuvor
entgegen genommen hat. Der Händler ist insoweit gegenüber der
Herausgeberin zum Inkasso verpflichtet. Zahlungsziele und
Ratenzahlungszahlungen darf der Händler dem Endkunden nicht gewähren.
2.2. Der Händler erteilt der Herausgeberin ein SEPA Lastschriftmandat,
so dass die Herausgeberin nach Abrechnung nach Maßgabe von Abschnitt
A. Ziffer 2.2 die ihr zustehenden Gelder vom Konto des Händlers
einziehen kann. Hinsichtlich der eingezogenen Gelder steht dem
Händler weder ein Zurückbehaltungs- noch ein Aufrechnungsrecht zu.
C. Besondere Regelungen für die Akzeptanz der Netzwerkgutscheine
zu Zahlungszwecken
1.1. Der Händler ist berechtigt und verpflichtet, die Gutscheine
gemäß den Bedingungen dieses Vertrages zu Zahlungszwecken zu akzeptieren.
1.2. Dem Händler ist es untersagt,
-
die Verwendung eines Gutscheines von irgendwelchen
Beschränkungen oder Bedingungen abhängig zu machen und
-
für die Verwendung des Gutscheines zusätzliche Entgelte oder
Aufschläge zu verlangen und
-
einen Netzwerkgutschein als Zahlungsmittel für eine
Netzwerkgutscheinkarte zu akzeptieren.
(1) Die Herausgeberin ist verpflichtet, dem Händler den Betrag einer
mittels eines Netzwerkgutscheins veranlassten und zur Bezahlung von
Leistungen des Händlers durchgeführten Transaktion zu erstatten, sofern
sämtliche der nachfolgend in den Buchstaben (a) bis (d) genannten
Voraussetzungen (aufschiebende Bedingung) vorliegen:
-
(a) Der Händler hat die jeweilige Transaktion unter Einhaltung
sämtlicher technischer und organisatorischer Verfahrensanforderungen,
insbesondere einer Entwertung des Netzwerkgutscheins im
Gutscheinportal, abgewickelt.
-
(b) Die Entwertung eines durch den Endkunden eingelösten Netzwerkgutscheins
im Gutscheinportal erfolgt durch den Händler unmittelbar während oder nach
des Bezahlvorgangs, jedoch noch an demselben Tag der Transaktion zwischen
Händler und Endkunde.
-
(c) Der Endkunde war in den Geschäftsräumen des Händlers persönlich
anwesend und hat gegenüber dem Händler erklärt, dass er eine
Leistung des Händlers mittels eines Netzwerkgutscheins bezahlen will,
und die betreffende Leistung des Händlers ist nicht bereits
in anderer Weise bezahlt worden.
-
(d) Bei der Leistung des Händlers, die mittels eines Gutscheins
bezahlt werden soll, darf es sich ausschließlich um legale Waren
und Dienstleistungen handeln, die an Endkunden unter Einhaltung
der entsprechenden Schutzgesetze (insbesondere Jugendschutz)
abgegeben werden.
-
(e) Der zu Zahlungszwecken eingesetzte Netzwerkgutschein ist nicht
erkennbar manipuliert oder gefälscht worden.
Bei Nichtvorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen ist die
Herausgeberin von der Verpflichtung zur Zahlung befreit. Dennoch an den
Händler geleistete Zahlungen, erfolgen unter dem Vorbehalt
der Rückbelastung.